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Beantragung der Elternzeit
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer haben Sie Anspruch auf Elternzeit, wenn Sie
Die Elternzeit beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes – für Mütter erst nach Ablauf der achtwöchigen Schutzfrist nach der Geburt. Sie endet in der Regel mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Bei adoptierten Kindern gelten Sonderregelungen.
Ein Teil der Elternzeit von bis zu 24 Monaten kann ab dem dritten Geburtstag und bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes ohne Zustimmung des Arbeitgebers genommen werden. Bei einem Arbeitgeberwechsel hat der bisherige auf Verlangen des neuen Arbeitgebers die bereits genommene Elternzeit zu bescheinigen.
Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann eine laufende Elternzeit vorzeitig beendet oder verlängert werden. Um die Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt eines weiteren Kindes in Anspruch nehmen zu können, ist eine vorzeitige Beendigung aber auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Elternzeit kann auch aus Gründen besonderer Härte vorzeitig beendet werden (schwere Krankheit, Tod oder Schwerbehinderung des Kindes oder eines Elternteils beziehungsweise erhebliche Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Eltern). Der Arbeitgeber kann die Beendigung jedoch innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
Bei der Einteilung der Elternzeit bestehen viele Möglichkeiten: Elternzeit kann allein, abwechselnd oder gemeinsam mit der Partnerin oder dem Partner genommen werden. Die Elternzeit kann auf drei, mit Zustimmung des Arbeitgebers auch auf mehr Zeitabschnitte verteilt werden.
Die Elternzeit müssen Sie rechtzeitig schriftlich beim Arbeitgeber geltend machen. Bis zum vollendeten dritten Lebensjahr muss sie spätestens sieben Wochen vorher angemeldet werden. Zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes müssen Sie die Elternzeit spätestens dreizehn Wochen vor Beginn anmelden. Gleichzeitig müssen Sie bei Elternzeit bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres verbindlich festlegen, für welche Zeiten Sie innerhalb dieser zwei Jahre Elternzeit nehmen wollen.
Während der Elternzeit darf im Umfang von bis zu 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt gearbeitet werden.
Ist eine Einigung über die Verringerung der Arbeitszeit und/oder die Verteilung der Stunden in der Woche mit dem Arbeitgeber innerhalb von vier Wochen nicht möglich, so setzt der Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit Folgendes voraus:
Im Antrag auf Teilzeit sollte die Verteilung/Lage der Arbeitszeit möglichst genau angegeben werden. Lehnt der Arbeitgeber den Antrag nicht spätestens
Sie haben danach Anspruch auf die gewünschte Arbeitszeit und Verteilung. Lehnt der Arbeitgeber Ihren Antrag dagegen fristgerecht ab, kann Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden.
Mit Zustimmung Ihres Arbeitgebers dürfen Sie während der Elternzeit auch bei einem anderen Arbeitgeber mit bis zu 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt arbeiten oder selbständig sein.
Sobald Sie die Elternzeit beim Arbeitgeber geltend gemacht haben, darf Ihnen der Arbeitgeber nicht mehr kündigen. Der Kündigungsschutz beginnt bei einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes frühestens acht Wochen und bei einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes frühestens 14 Wochen vor der Elternzeit. Eine Kündigung während der Elternzeit ist nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Gewerbeaufsichtsamtes möglich.
Achtung: Vor allem für Väter kann es zu einem erhöhten Kündigungsrisiko kommen, wenn die Elternzeit früher als acht bzw. 14 Wochen vor ihrem Beginn beantragt wird. Denn während sich bei den meisten Müttern das Kündigungsverbot nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nahtlos an das Kündigungsverbot aus dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) anschließt, trifft dies auf die Väter nicht zu.
Der Arbeitgeber kann Ihnen den Jahresurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Sonderzahlungen wie etwa Weihnachtsgeld oder ein 13. Monatsgehalt sind von den vertraglichen Vereinbarungen abhängig und müssen im Einzelfall geprüft werden.
Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt während des Elterngeldbezugs oder der Elternzeit erhalten. Wenn Sie Pflichtmitglied sind, brauchen Sie in der Zeit des Elterngeldbezugs auch keine Beiträge zu zahlen.
Nach der Elternzeit besteht ebenfalls Arbeitslosenversicherungsschutz. In der Rentenversicherung werden für jedes ab dem 1. Januar 1992 geborene Kind drei Jahre Kindererziehungszeit angerechnet; für davor geborene Kinder werden zwei Jahre Kindererziehungszeit anerkannt.
Hier können Sie uns als Mitglied rechtliche Fragen stellen (nur zum Arbeits- und Sozialversicherungsrecht).
Nutzen Sie bitte dieses Formular, wenn Sie allgemeine Fragen haben (bitte hier keine Rechtsfragen stellen).
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Ein Ratgeber der Arbeitnehmerkammer Bremen, April 2018
Download pdf (186 Seiten)Die Arbeitnehmerkammer unterstützt das Projekt Paula+, das einen umfangreichen Informationsaustausch zwischen alleinerziehenden Müttern in Bremen fördern möchte. Paula+ bietet soziale Beratung, Begegnungsmöglichkeiten, Ausbildung und Jobvermittlung an. Im Mehrgenerationenhaus Matthias-Claudius in der Neustadt finden regelmäßig Mütter-Treffen statt.
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